Berechnung der Abfindung für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre
Bestimmt sich bei einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre die angemessene Abfindung am durchschnittlichen Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Maßnahme, muss der Börsenkurs auf den Zeitpunkt der beschließenden Hauptversammlung angepasst werden, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Hauptversammlung ein Zeitraum von sieben Monaten und acht Tagen liegt.
So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass für die daher vorzunehmende Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses zunächst vorzugsweise auf die branchentypische Entwicklung abzustellen ist. Voraussetzung ist, dass hier ein für die Bundesrepublik Deutschland aussagekräftiger Branchenindex gefunden werden kann.
Neben dieser allgemeinen Entwicklung erscheint es nach Ansicht des Gerichts sachgerecht, hinsichtlich der Entwicklung des konkreten Unternehmens daneben auch auf die Kursentwicklung der vom Bewertungsgutachter zur Ermittlung des spezifischen Risikos bei dem Risikozuschlag des Ertragswerts ermittelte und vom sachverständigen Prüfer gebilligte und ergänzte peer-group abzustellen. Daraus ist zusammen mit dem Durchschnitt der einschlägigen Branchenindices ein Mittelwert zu bilden.
Quelle
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.2.2019, 3-05 O 68/17, Abruf-Nr. 208069 unter www.iww.de