Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

September 2017

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich. Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.

Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht ermöglicht es den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den IHK Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach dem Gesetz „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.

Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen IHK wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.

Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist schließlich auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips vereinbar.

Quelle

BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, Abruf-Nr. 195605 unter www.iww.de

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