Arbeitnehmervertreter darf Aufsichtsratsvorsitzender sein

August 2019

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall. Die Bedenken des Klägers gegen die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden sind nach Ansicht der Richter unbegründet. Weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft schließen die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung. Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass die Wahl eines Arbeitnehmervertreters verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verstoßes gegen das Verbot der Überparität begegne, teilt der Senat nicht. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird hinreichend dadurch Genüge getan, dass die Anteilseignervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz die Möglichkeit haben, sich bei Abstimmungen gegen die Arbeitnehmervertreter durchzusetzen. Aus dem Verbot der Überparität lässt sich aber nicht ableiten, dass Beschlussfassungen gegen die Mehrheit der Anteilseignervertreter unzulässig wären.

Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

Quelle

OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2019, 18 Wx 4/19, Abruf-Nr. 209635 unter www.iww.de

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