Anforderungen an Stimmrechtsvereinbarung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht in der Gesellschafterversammlung sind nur dann für die sozialrechtliche Einstufung der Tätigkeit des minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) relevant, wenn diese einen Stimmbindungswillen der Gesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringen.
Daran fehlt es nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Bremen, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt. Es liegt mit dieser Aussage auf einer Linie mit der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Quelle
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, L 2 R 268/15, Abruf-Nr. 185433 unter www.iww.de