Aktienrechtsnovelle 2014

Februar 2015

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) beschlossen. Der von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf setzt mit der Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien ein deutliches Zeichen für eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche.

Mit dem Änderungsgesetz wird bezweckt, die Beteiligungsstrukturen von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften transparenter zu machen. Dieser Schritt ist nach Angaben des Justizministeriums notwendig, damit die zuständigen Ermittlungsbehörden bei Geldwäschedelikten über eine brauchbare Spur zur Ermittlung der Identität der Aktionäre verfügen. Dies sei auch ein klares Signal zur noch besseren Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche. Mit der Neuregelung kommt die Regierung einer Forderung der Financial Action Task Force nach.

Bei der Financial Action Task Force (FATF) – einer zwischenstaatlichen Organisation mit dem Ziel der effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist – steht die deutsche Inhaberaktie bei nicht börsennotierten Unternehmen im Verdacht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begünstigen. Denn bisher ist es möglich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand verborgen bleiben und die Gesellschaft nicht weiß, wer ihre Aktionäre sind. Dieser Verdacht trifft börsennotierte Unternehmen nicht, da diese bereits der engmaschigen kapitalmarktrechtlichen Beteiligungspublizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen.

Als Lösung sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien zukünftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird. Man nennt das „Immobilisierung“ der Inhaberaktie – Übertragungsvorgänge sind durch entsprechende Kontenbuchungen nachvollziehbar und die zuständigen Ermittlungsbehörden können über die Ermittlungsspur „Wertpapiersammelbank“ bei Geldwäschedelikten regelmäßig über die Verwahrkette die Identität der Aktionäre ermitteln. Das Wahlrecht der nicht börsennotierten Gesellschaft zwischen Namens- und Inhaberaktien bleibt dabei gewahrt.

Zudem bringt die Aktienrechtsnovelle 2014 lang erwartete Verbesserungen im Aktienrecht. Neben zahlreichen nicht unbedeutenden, aber eher technischen Änderungen und Klarstellungen, die der Praxis das Leben erleichtern sollen, seien u.a. genannt:

  • Der Gesetzentwurf ermöglicht es den Aktiengesellschaften, sog. umgekehrte Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Bislang sieht das Gesetz nur ein Wandlungsrecht der Anleihegläubiger vor. Künftig soll auch die Gesellschaft diese Möglichkeit haben. In der Krise erleichtert das den Unternehmen und insbesondere in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital wesentlich.
  • Zudem soll die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ermöglicht werden. Das erleichtert den Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.
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