Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen Personalabbaus kann unwirksam sein

April 2015

Für die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer Bank AG ist als Begründung ein geplanter langfristiger Personalabbau nicht ausreichend.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes hin, der seit 2006 als Mitglied des Vorstands der beklagten Bank tätig war. Der Vorstand bestand bislang aus neun Personen. Die Bestellung war im Jahre 2011 bis Mai 2017 verlängert worden. Zum Ende des Jahres 2013 berief der Aufsichtsrat der Bank nach einer entsprechenden Beschlussfassung den Kläger als Vorstand ab und stellte ihn von weiteren Tätigkeiten frei. Zur Begründung verwies die Bank auf einen erheblichen Personalabbau. Dabei solle auch eine Reduzierung der dem Vorstand nachgeordneten Führungsebenen erfolgen. Es sei daher nicht vertretbar, den Vorstand selbst vom Personalabbau auszunehmen. Darüber hinaus solle durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen seine Abberufung gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das in erster Instanz zuständige Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, verneinte aber den Weiterbeschäftigungsanspruch (den das OLG nicht mehr zu prüfen hatte).

Die von der Bank eingelegte Berufung wies das OLG im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führt es aus: Zwar könne der Kläger nicht – wie das Landgericht meine – die Feststellung der Nichtigkeit der Abberufungserklärung verlangen. Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss weise nämlich keine formellen Mängel auf. Gerechtfertigt sei aber das Begehren des Klägers, den Widerruf seiner Bestellung selbst für unwirksam zu erklären. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei gegeben, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre. Dies sei hier nicht der Fall. So habe die Bank keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen. Die Abberufung sei nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Bank vorteilhaft sei. Vielmehr müsse es ihr unzumutbar sein, die bisherige Zusammensetzung des Vorstands selbst beizubehalten.

Auch das Personalabbaukonzept der Bank erfordere keine Abberufung bereits mit Ende des Jahres 2013. Strategie des Konzepts sei eine Personalreduzierung bis zum 31.12.2016. Da die Bestellung des Klägers nur bis Mai 2017 erfolgt sei, hätte das Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die Zielvorgabe des Konzepts nur geringfügig überschritten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Bank in den Augen der gekündigten und im Unternehmen verbleibenden Mitarbeiter oder der Öffentlichkeit erheblich besser dastünde, wenn sie den Kläger abberufe, aber noch bis zu zwei Jahren vergüten müsse, als wenn sie seine Bestellung nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr verlängere, für die bis dahin zu zahlende Vergütung aber seine Arbeitskraft als Gegenleistung erhalte.

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