Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

November 2015

Wer zahlreiche Gegenstände über Internet-Handelsplattformen (z.B. eBay) verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ob dadurch eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), der über den Verkauf von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu entscheiden hatte.

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für rund 90.000 EUR. Nach ihren Angaben stammten die Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Die umfangreiche private Pelzmantelsammlung habe diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr von den Verkäufen durch eine anonyme Anzeige und setzte Umsatzsteuer fest. Die Angaben der Verkäuferin hielt es nicht für glaubhaft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt, da lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft worden seien. Dieser Beurteilung folgte der BFH in der Revision nicht.

Nach Ansicht des BFH handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines privaten Sammlers, da keine eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft wurden. Diese Gegenstände sind (anders als z.B. Briefmarken oder Münzen) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm differierenden Ärmellängen war für den BFH nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt wurde.

Hinweis

Maßgebliches Kriterium für eine unternehmerische Tätigkeit ist, ob der Verkäufer (wie z.B. ein Händler) aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH hier ausgegangen. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

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