Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

Juni 2016

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster und des Finanzgerichts Sachsen ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen.

In den Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, 1 K 436/14, Rev. BFH VI R 57/15, Abruf-Nr. 185677 unter www.iww.de; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, 2 K 1175/15, rkr

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