Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021
Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden:
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 860 Euro
- ab 1.4.2021: 870 Euro
- ab 1.4.2022: 886 Euro
Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
- ab 1.6.2020: 573 Euro
- ab 1.4.2021: 580 Euro
- ab 1.4.2022: 590 Euro
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 172 Euro
- ab 1.4.2021: 174 Euro
- ab 1.4.2022: 177 Euro
Beachten Sie
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.
Quelle
BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, Abruf-Nr. 223718 unter www.iww.de