Wegekosten: Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises
Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss. Die Richter verwiesen darauf, dass behinderte Menschen,
- deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
- deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen können.
Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.
Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der BFH, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH, VI B 95/13).