Vermieter: Kurzfristige Vermietung nicht abgeschlossener Räume an Angehörige
Zwar kann auch die Vermietung nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Streitfall war aber zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Gebäude selbst bewohnt hat und der Kreis der potentiellen Mieter wegen der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt war. Anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften kamen im Streitfall nur Familienangehörige und möglicherweise noch sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Diese Umstände – die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen – waren dem Steuerpflichtigen nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg von vornherein bewusst und sprechen gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.
Hinweis: Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, 3 K 181/11).