Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015
Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten:
ab 1.1.2014: 1.752 EUR
ab 1.3.2014: 1.802 EUR
ab 1.3.2015: 1.841 EUR
Sonstige Umzugskosten:
Verheiratete:
ab 1.1.2014: 1.390 EUR
ab 1.3.2014: 1.429 EUR
ab 1.3.2015: 1.460 EUR
Ledige:
ab 1.1.2014: 695 EUR
ab 1.3.2014: 715 EUR
ab 1.3.2015: 730 EUR
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):
ab 1.1.2014: 306 EUR
ab 1.3.2014: 315 EUR
ab 1.3.2015: 322 EUR
Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Umzugskostenpauschale um 50 % erhöht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Beachten Sie
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
Praxishinweis
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.