Steuerrecht Werbungskosten: Berufliche Veranlassung: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice
Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht (FG) Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.
Umzugskosten müssen beruflich veranlasst sein
Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn
- sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
- der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
- der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.
Beachten Sie
Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) in Betracht kommen.
Das war geschehen
Vor der Coronapandemie übten die steuerpflichtigen Ehegatten ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie – den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend – ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.
Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an – jedoch zu Unrecht, wie das FG Hamburg entschied.
Zunächst stellte das FG heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Das FG kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.
Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.
Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des FG Hamburg auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.
Einrichtung der Arbeitszimmer waren der Grund des Umzugs
Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.
Eine private Mitveranlassung dahingehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.
Beachten Sie
Da gegen die Entscheidung des FG Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) offengehalten werden.
Quelle
FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, 5 K 190/22, Rev. BFH, VI R 3/23, Abruf-Nr. 235554 unter www.iww.de