Steuerpflichtige Arbeitnehmer: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMBF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.
Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.
Beachten Sie
Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
Nachhilfeunterricht
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:
ab 1.4.2022: 1.181 Euro
ab 1.3.2024: 1.286 Euro
Umzugsauslagen
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
Berechtigte mit Wohnung:
ab 1.4.2022: 886 Euro
ab 1.3.2024: 964 Euro
Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
ab 1.4.2022: 590 Euro
ab 1.3.2024: 643 Euro
Berechtigte ohne Wohnung:
ab 1.4.2022: 177 Euro
ab 1.3.2024: 193 Euro
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Private Veranlassung: keine Werbungskosten
Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) in Betracht kommen.
Quelle
BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003