Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt
Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen..
Weil der Bundesfinanzhof (BFH) für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen in 2014 eine Steuerermäßigung gewährt hat, hält das Bundesfinanzministerium an seiner ungünstigen Auffassung bei Schornsteinfegerleistungen nicht mehr fest. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.
Quelle
BMF-Schreiben vom 10.11.2015, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007, Abruf-Nr. 145783 unter www.iww.de.