Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich
Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngelds unzulässig.
Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. In dem Fall hatte ein Ehepaar zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen. Die Ehefrau erhielt dabei die Steuerklasse V. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.
Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.
Quelle
FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16, Abruf-Nr. 191106 unter www.iww.de