Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind grundsätzlich abziehbar

Juni 2019

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Übungsleiters entschieden. Der Mann hatte Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 609 EUR gegenüber. Die Differenz (501 EUR) erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag  übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof (BFH) sahen das allerdings anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Quelle

BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619 unter www.iww.de.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner