KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die Sonderausgaben

November 2018

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch in 2017 eingeschränkt: Der Versicherte muss bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt allerdings nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Die vollständige Sichtweise der Finanzverwaltung finden Sie unter www.iww.de/s96.

Quelle

BFH, Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17, Abruf-Nr. 204248 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, IV A 3 – S 0338/16/10004

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