Kinderbetreuungskosten: Steuerfrei gezahlte Arbeitgeberzuschüsse sind nicht steuerlich abzugsfähig

September 2021

Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Kinderbetreuungskosten können nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein.

Folgende Aspekte sind hier zu beachten: Der Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen ist möglich, maximal 4.000 Euro im Jahr (wirksam damit 6.000 Euro).

Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder bei Vorliegen oder Eintreten einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr). Grundsätzlich erforderlich sind Rechnung und Überweisungsbeleg.

Nicht abziehbar sind Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach- oder Sportunterricht).

Sachverhalt

Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:

  • Aufwand Kindergarten: 926 Euro
  • abzüglich steuerfreier Arbeitgeber­zuschuss: 600 Euro
  • verbleiben: 326 Euro
  • davon 2/3 als abziehbare Sonderausgaben: 218 Euro

Bestätigung durch den Bundesfinanzhof

Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und durch den BFH bestätigt.

Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der BFH die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

Beachten Sie

Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Quelle

BFH, Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20, Abruf-Nr. 223630 unter www.iww.de; BFH, PM 24/21 vom 22.7.2021

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