Kein Anspruch auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft des Steuerbescheids
Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – Aussicht auf Erfolg. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann beispielsweise bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent liegt.