Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?

Juli 2019

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt.

Hintergrund

Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.

Beachten Sie

Mit dieser Entscheidung hat sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können.

Quelle

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18, Abruf-Nr. 209165 unter www.iww.de; BMF, Schreiben vom 28.6.2013, IV C 4 – S 2282-a/10/10002

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