Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Juli 2018

Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) damit beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. Nun hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde vollständig ausgesetzt.

Hintergrund

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs

In seinem Beschluss wies der BFH insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.
Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen allerdings nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat.

Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Wie geht es jetzt weiter?

In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 Prozent nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging. Dort war noch kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten.
Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist noch in 2018 zu rechnen.

Praxistipp

Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden.

Quelle

BFH, Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18, Abruf- Nr. 201148 unter www.iww.de; BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG, 1 BvR 2237/14; BVerfG 1 BvR 2422/17

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