Höhere Einkommensgrenze: Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

März 2024

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. 

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Beachten Sie

Auch vermögenswirksam angelegtes Arbeitsentgelt ist eine vermögenswirksame Leistung.

Antrag auf Sparzulage in der Einkommensteuererklärung

Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Beachten Sie

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 Euro (470 Euro x 9 % und 400 Euro x 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 Euro im Jahr.

Zu versteuerndes Einkommen

Voraussetzung war bis 31.12.2023, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 Euro (35.800 Euro bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.

Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vereinheitlicht und auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Quelle

Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354

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