Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig
Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.
Zum Hintergrund
Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.2016.