Finanzverwaltung veröffentlicht die Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020
Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht.
Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug beispielsweise in folgenden Fällen beruflich veranlasst:
- Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.
- Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).
- Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)
ab 1.3.2018 = 1.984
ab 1.4.2019 = 2.045
ab 1.3.2020 = 2.066
Sonstige Umzugskosten (in EUR)
ab | |||
1.3.2018 | 1.4.2019 | 1.3.2020 | |
Verheiratete | 1.573 | 1.622 | 1.639 |
Ledige | 787 | 811 | 820 |
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt | 347 | 357 | 361 |
Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
Quelle
BMF-Schreiben vom 21.9.2018, IV C 5 – S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623 unter www.iww.de