Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung nur für bezugsfähige Mietimmobilien
Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Erben, der 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken erbte. Zum Todeszeitpunkt des Erblassers waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie vom Erben vermietet. Die von ihm begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod des Erblassers nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der BFH jedoch anders.
Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.
In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.