Elterngeld des Unterhaltsempfängers mindert abzugsfähigen Höchstbetrag

Februar 2017

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers. Diese ungünstige Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2017 bis zu 8.820 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Quelle

BFH, Beschluss vom 20.10.2016, VI R 57/15, Abruf-Nr. 190632 unter www.iww.de

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