Einkommensteuergesetz: Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Januar 2021

Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.

Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist laut Einkommensteuergesetz ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 EStG). „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen.

Quelle

BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18, Abruf-Nr. 218774 unter www.iww.de; PM Nr. 52/2020 vom 5.11.2020

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