Einkommensteuergesetz: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. In der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) dies bestätigt.
Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung (im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG) handelt.
Beachten Sie
Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
Quelle
BFH, Urteil vom 16.3.2022, VIII R 33/18, Abruf-Nr. 229893 unter www.iww.de, PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022