DS-GVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordern

Februar 2025

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Das war geschehen

Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DS-GVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Nürnberg und der BFH waren aber anderer Ansicht.

Nach der Abgabenordnung (hier: § 97 Abs. 1 S. 1 AO) müssen die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorlegen.

 

Verhältnismäßigkeit gewahrt

Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist.

Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO regelmäßig zulässig.

 

 

Quelle

BFH, Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23, Abruf-Nr. 244406 unter www.iww.de

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