BFH-Entscheidung: Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung?
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (§ 32 EStG) werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- eine Ausbildung absolvieren,
- sich in einer Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten
bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld berücksichtigt, danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Dies war der Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung: Der Sohn des Steuerpflichtigen befand sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie. Er hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater rückwirkend (Streitzeitraum: September 2016 bis Mai 2017) Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Demgegenüber sprach das Finanzgericht Hamburg dem Vater das Kindergeld für den strittigen Zeitraum zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ. Der BFH sah das aber anders.
Nach Ansicht des BFH kommt bei einem erkrankten Kind eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Infolge der ärztlichen Bescheinigungen war dies in dem strittigen Zeitraum aber nicht der Fall.
Entgegen der Meinung des Finanzgerichts (FG) reicht die allgemein gehaltene Aussage des Kindes nicht aus, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen.
Beachten Sie
Das Kindergeld ist für den strittigen Zeitraum damit allerdings noch nicht endgültig verloren. Denn der BFH hat die Streitsache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
Ferner ist zu beachten, dass die Entscheidung zu einer „alten“ Rechtslage ergangen ist. Denn rückwirkende Kindergeldzahlungen hat das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.
Quelle
BFH, Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18, Abruf-Nr. 220740 unter www.iww.de, PM Nr. 5/21 vom 25.2.2021; Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682