Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung ist keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

August 2018

Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem das Grundstück eines Ehepaars an die öffentliche Kläranlage angeschlossen wurde. Der Abwasserzweckverband erhob für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Die Richter stellten klar, dass nur Leistungen begünstigt sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der BFH im Jahr 2014 entschieden.

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

Weiterführende Hinweise:

Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der BFH noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

Positiv:

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können. Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt.

Quelle

BFH, Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16, Abruf-Nr. 201752 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand

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