Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten
Ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) stellt keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar.
Es ist nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist.
Quelle
OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210