Corona-Pandemie: Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren
Zum Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 33 EStG) sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.
Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das bedeutet: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Ein Beispiel veranschaulicht die Vorgehensweise: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 120 Euro monatlich. In 2020 hat er also 1.440 Euro steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 Euro pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Demzufolge betrugen die tatsächlichen Aufwendungen 960 Euro. Nach der Verfügung gelten 480 Euro als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 Euro aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.
Quelle
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, S 2342 – 2021/0008 – St 216