Grundrentenzuschlag: Steuerbescheide der betroffenen Rentner werden automatisch korrigiert

Mai 2023

Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag ist bereits am 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Grundrentenzuschlag dann gemäß Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 14a EStG) rückwirkend steuerfrei gestellt Wurde dieser im (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheid für 2021 als steuerpflichtig behandelt, muss kein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden. Die Änderung erfolgt automatisch.

Den Grundrentenzuschlag kann nur erhalten, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Das eigene Einkommen sowie das des Ehegatten darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

Beachten Sie

Der durchschnittliche Zuschlag zur Rente beträgt nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 86 Euro. Die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet.

Automatische Prüfung der Anspruchsberechtigung

Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Zeitgleich startete die Prüfung bei den Bestandsrentnern. Diese Prüfung wurde Ende 2022 abgeschlossen.

Beachten Sie

Wer Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat, wurde entsprechend informiert.

Weiterführende Informationen zum Grundrentenzuschlag erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (unter www.iww.de/s7902) sowie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung (unter www.iww.de/s3892).

Korrektur der Steuerbescheide

Haben Empfänger im Jahr 2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten, wurde dieser Teilbetrag in den Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet und (mangels Steuerfreistellung) als steuerpflichtig behandelt.

Durch die rückwirkende Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dazu verpflichtet, insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln. Sobald das Finanzamt diese geänderte Rentenbezugsmitteilung für 2021 vorliegen hat, wird der Einkommensteuerbescheid 2021 geändert und der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt. Geregelt ist dies in § 52 Abs. 4 S. 5 bis 8 EStG.

Beachten Sie

Wegen der späten Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember 2022 kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch Rentenbezugsmitteilungen für 2022 den Grundrentenzuschlag noch in der Bruttorente ausweisen. Auch hier dürften zeitnah geänderte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden.

Quelle

Jahressteuergesetz 2022, BGBl I 2022, S. 2294; Grundrentengesetz, BGBl I 2020, S. 1879

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