Rückruf und Vernichtung nach dem Markengesetz kann unverhältnismäßig sein
Auf diesen Grundsatz verwies der für das Markenrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter erläuterten sodann, was unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks in die Abwägung einzubeziehen ist. Hierunter fallen das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall die Störung durch ein milderes Mittel beseitigt werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die widerrechtliche Kennzeichnung sicher und dauerhaft entfernt werden kann.
Quelle
BGH, Urteil vom 11.10.2018, I ZR 259/15, Abruf-Nr. 207907 unter www.iww.de